Allgemeine Geschäftsbedingungen
der AO Eventdienstleistungen GmbH & Co. KG
für den kaufmännischen Verkehr
§ 1 Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“). Die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Auftraggeber Unternehmen (§ 14 BGB), eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist.
2. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im
Rahmen der Auftragserteilung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
3. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Einzelvertragliche
Individualvereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche eindeutig erkennbar
sein.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung
haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger
Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
1. Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Unternehmenssitz, zuzüglich der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für
Leistungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2. Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass die
Auftragnehmerin diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.
3. Das Angebot der Auftragnehmerin ist stets mit einem Gültigkeitsdatum ausgestattet und kann
vom Auftraggeber per E-Mail in Textform angenommen werden. Nur Angebote mit einer
schriftlichen Entscheidungsmitteilung (per E-Mail in Textform und/ oder unterzeichnetem
Angebot) an die Auftragnehmerin gelten als angenommen.
4. Die Annahme des Angebots von Seiten des Auftraggebers kann ausschließlich per E-Mail in
Textform durch eine Auftragsbestätigung an den Auftraggeber erklärt werden.
5. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die
Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend.
6. Zeichnungen, Maße, Gewichte, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart werden.
§ 3 Preise und Zahlungsvereinbarungen
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrags hat ausschließlich auf das genannte Konto der
Auftragnehmerin (aufgeführt im Rechnungsfuß) zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei
schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Vertragspreis fällig und zu zahlen innerhalb von
7 Tagen ab Rechnungsstellung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Leistung ganz oder teilweise nur gegen
Vorkasse durchzuführen.
3. Der Auftraggeber kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des
Verzugs ist der Vertragspreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288
Abs. 2 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden
behalten wir uns vor.
4. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des
Vertragspreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Auftraggebers
gefährdet ist (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung,
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
§ 4 Art der Leistungserbringung
1. Die Auftragnehmerin wird die ihr obliegenden Aufgaben und Tätigkeiten in enger fachlicher
Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderer am Projekt beteiligter Personen erfüllen. Sie ist
jedoch als Unternehmer bezüglich der arbeitstechnischen Erbringung der Werk- oder
Dienstleistung unabhängig und arbeitet weisungsfrei. Insbesondere findet hierbei keine
organisatorische Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers statt.
2. Die Auftragnehmerin muss die Leistung nicht persönlich erbringen. Es ist ihr gestattet weitere
Dienstleister zur Erfüllung der vertraglichen Leistung zu beauftragen. Die Auswahl und die Art
der Beauftragung liegen im alleinigen Ermessen der Auftragnehmerin.
3. Die Auftragnehmerin wird sich vor Beginn der Ausführung vom Zustand der
Veranstaltungsstätte überzeugen, um festzustellen, ob sie ihre Leistungen sach- und
fachgerecht und ohne nicht hinnehmbare Risiken für ihre Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen und
Nachunternehmer erbringen kann. Es obliegt dem Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass
der Bereich, in dem die Auftragnehmerin ihre Leistung vertragsgemäß erbringen soll, nach dem
Stand der Technik verkehrssicher ist. Die Auftragnehmerin hat das Recht ihre Leistung ohne
Verlust ihrer eigenen Ansprüche temporär oder auch vollständig zu verweigern, wenn diese
Voraussetzung nicht gegeben ist. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber darüber
informiert, wenn Risiken bestehen. Der Auftraggeber muss diese Risiken dann unverzüglich
beseitigen. Beseitigt der Auftraggeber diese Risiken nicht unverzüglich hat die Auftragnehmerin
das Recht ihre Leistung ohne Verlust ihrer eigenen Ansprüche temporär oder auch vollständig
zu verweigern. Der Auftraggeber kann in einem solchen Fall gegenüber der Auftragnehmerin
keine Schadenersatzansprüche stellen und wird die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen
Dritter inkl. eventueller Rechtsverfolgungskosten freistellen.
4. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin die für die Ausführung notwendigen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Die Auftragnehmerin wird, die ihr für die Ausführung ihrer Arbeiten
übergebenen Unterlagen nach Erhalt prüfen, und hat das Recht die Leistungserbringung zu
verweigern, sofern diese nicht vollständig sind.
5. Es ist Aufgabe des Auftraggebers dafür Sorge zu tragen, dass die Koordination der
Arbeitsschutzmaßnahmen mehrere an dem Projekt beteiligter Unternehmen und Gewerke nach
§ 8 ArbSchG und § 13 BetrSV durchgeführt wird und die einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
6. Die Auftragnehmerin wird ihre Arbeiten so durchführen, dass andere an der Produktion tätige
Unternehmer und ihre Mitarbeiter/ ihre Mitarbeiterinnen nicht behindert oder gefährdet werden.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass gleiches auch die Auftragnehmerin durch
andere an der Produktion beteiligte Personen die Arbeiten der Auftragnehmerin nicht behindern
oder die Personen gefährden. Er muss rechtzeitig für alle erforderlichen Abstimmungen und
Unterrichtungen hinsichtlich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes sorgen. Für
Verzögerungen, die sich auch nur mittelbar auf Fremdeinwirkung zurückführen lassen, kann die
Auftragnehmerin nicht zur Verantwortung gezogen werden.
§ 5 Stornierung
1. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber vor Leistungserbringung)
ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Textform (E-Mail an: info@ao-events.de).
2. Im Falle der Stornierung eines Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, die Vergütung gemäß
§ 10 nachfolgender Staffel als Schadenersatz an die Auftragnehmerin zu zahlen:
a. Stornierung 30 Tage vor Auftrags-/ Leistungsbeginn: 0 % von der Gesamtsumme
b. Stornierung 14 Tage vor Auftrags-/ Leistungsbeginn: 50 % von der Gesamtsumme
c. Stornierung 7 Tage vor Auftrags-/ Leistungsbeginn: 75 % von der Gesamtsumme
d. Stornierung 3 Tage vor Auftrags-/ Leistungsbeginn: 100 % von der Gesamtsumme
Ersparte Aufwendungen der Auftragnehmerin werden in Abzug gebracht.
3. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang der Mitteilung bei der Auftragnehmerin
maßgeblich.
4. Schadenersatzverpflichtung entfällt insoweit, als der Auftraggeber nachweist, dass der
Auftragnehmerin kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
5. Ein Vertrag kann von beiden Parteien, abgesehen von den Regelungen in Abs. 1 – 4 aus
wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.
6. Zugunsten der Auftragnehmerin liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
a. Sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert
haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;
b. Der Auftraggeber bei vereinbarten Voraus- oder Teilzahlungen mehr als 5 Werktagen in
Verzug gerät;
c. Der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen aus einem anderen Vertragsverhältnis
derart in Verzug ist, dass eine Zahlung des neuen Auftrags nicht zu erwarten ist.
§ 6 Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur für den Fall zu,
dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist und sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 7 Vertrauliche Informationen
1. Vertrauliche Informationen
Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche Informationen (ob
schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem Inhaber
an den Empfänger (einschließlich einem mit Empfänger im Sinne der §§ 15ff. AktG verbundenen
Unternehmen) zum vorgenannten Zweck anvertraut werden und/oder auf sonstige Weise im
Zuge der Zusammenarbeit dem Empfänger (i) bestimmungsgemäß oder (ii) auch nur beiläufig,
unbeabsichtigt oder versehentlich bekannt werden.
2. Nutzung der vertraulichen Informationen
a. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die vertraulichen Informationen streng vertraulich
behandelt und nur für den autorisierten Zweck oder gemäß späterer ausdrücklicher
schriftlicher Genehmigung der Auftragnehmerin genutzt werden. Er wird die Weitergabe von
vertraulichen Informationen innerhalb der eigenen Organisation an Dritte der
Auftragnehmerin auf „need-to-know-Basis“ beschränken und vertrauliche Informationen
nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der Auftragnehmerin an Dritte außerhalb
der Organisation weitergeben. Die Zustimmung der Auftragnehmerin gilt bei Dritten, die ggf.
notwendigerweise im Rahmen des autorisierten Zwecks im Auftrag des Auftraggebers
involviert werden und in Bezug auf die vertraulichen Informationen einer berufsrechtlichen
Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen (d.h. Rechtsanwälte, Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer), als zugestanden.
b. Falls der Auftraggeber aufgrund einer Gerichtsentscheidung, eines behördlichen
Beschlusses oder einer Verfügung einer Aufsichtsbehörde rechtlich gezwungen wird,
vertrauliche Informationen offenzulegen, so hat er die Auftragnehmerin davon unverzüglich
schriftlich zu unterrichten, es sei denn, eine solche Unterrichtung wäre rechtlich unzulässig.
Er wird nur diejenigen vertraulichen Informationen offenlegen, deren Offenlegung rechtlich
zwingend ist und er wird alles vernünftigerweise Erforderliche tun, um die weitere
vertrauliche Behandlung der erzwungenermaßen offengelegten vertraulichen Informationen
sicherzustellen.
3. Eigentum an vertraulichen Informationen
Alle vertraulichen Informationen sowie die darin enthaltenen Texte, Informationen und
Konzepte, die im Rahmen der Umsetzung der Veranstaltung bekannt werden, verbleiben im
alleinigen Eigentum der Auftragnehmerin. Über das Recht des Auftraggebers zur Nutzung der
vertraulichen Informationen im Rahmen des autorisierten Zwecks gemäß dieser Vereinbarung
hinaus gewährt die Auftragnehmerin keinerlei Lizenz-, Nutzung- oder sonstige Rechte
betreffend die vertraulichen Informationen an den Auftraggeber.
4. Keine Zusicherung bzgl. Vollständigkeit
Der Auftraggeber erkannt an, dass die Auftragnehmerin durch die Verletzung dieser
Vertraulichkeitsvereinbarung einen schwerwiegenden Schaden erleiden könnte. Daher sichert
der Auftraggeber der Auftragnehmerin zu, dass
a. er der Auftragnehmerin sämtliche Schäden ersetzen wird, die ihr durch eine oder mehrere
Verletzung(en) entstehen werden und
b. er von der Auftragnehmerin auch auf Auskunft und Unterlassung in Anspruch genommen
werden kann, sei es im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder im ordentlichen
Prozessverfahren.
5. Keine Verpflichtungen zur Herausgabe vertraulicher Informationen
Außer den in dieser Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Pflichten unterliegt die
Auftragnehmerin weder irgendwelchen Rechtspflichten, insbesondere unterliegt sie keiner
Pflicht zur Bereitstellung bestimmter vertraulicher Informationen, der Fortführung von
Verhandlungen, oder der Offenlegung der Gründe für die Annahme bzw. Ablehnung eines
Angebotes. Es besteht keine Exklusivität betreffend der Verhandlungen.
§ 8 Haftung
1. Die Auftragnehmerin haftet für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf einer Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Verhalten der Auftragnehmerin, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den
vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei
Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst
möglich macht oder auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertraut hat und vertrauen durfte.
2. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheut nach den gesetzlichen
Bestimmungen bleibt unberührt.
3. Der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist
ausgeschlossen.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Auf sämtliche Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin sowie auf diese
Geschäftsbedingungen findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts (CISG) und der dispositiven Regelungen des internationalen Privatrechts
Anwendung.
2. Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmerin der Geschäftssitz von der Auftragnehmerin. Wir dürfen
jedoch nach eigener Wahl auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers klagen.
Stand 31.03.2025
AO Eventdienstleistungen GmbH & Co. KG * Mörikestraße 25 * 89312 Günzburg
Mail: info@ao-events.de * Phone: +49 172 147 1431 * Website: www.ao-events.de
USt.ID: DE360868046 * HRB: A * GGF: Frau Alexandra Otto
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